Mietpreisbremse in Dresden
Ab 13.07.2022 greift in der Stadt Dresden die sogenannte Mietpreisbremse. Diese ist Bestandteil des Mietrechtsnovellierungsgesetzes, welches im Jahr 2015 verabschiedet wurde. Die Bundesregierung verfolgt durch die Einführung der Mietpreisbremse das Ziel, die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen zu dämpfen.
Gesetzlich geregelt wird die Mietpreisbremse in den §556 d ff. BGB. Die Mietpreisbremse besagt nach dem § 556 d Abs.1 BGB, dass die Miete bei einer NEUVERMIETUNG höchstens auf das Niveau der jeweiligen Ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. 10% erhöht werden darf!
In dem § 549ff BGB finden Sie die Ausnahmefälle, bei denen die Mietpreisbremse nicht greift! So zum Beispiel bei Wohnungen die nach dem Jahr 2014 umfänglich modernisiert und saniert wurden sind.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete entrichtet hat. Deshalb ist es wichtig, dass bei jeder Neuvermietung (außer bei den Ausnahmefällen) eine Mietspiegelberechnung für die Wohnung gemacht wird. Die Vorgaben über die Erfüllung der Mietpreisbremse müssen eingehalten werden, da sich bei nachgewiesenen Verstößen rückwirkende Schadensersatzansprüche ergeben können.
Bei jeder Neuvermietung im Rahmen der SEV müssen die Eigentümer über diesen Umstand informiert werden. Sofern die neu festgesetzte Miete dennoch höher angesetzt werden soll, benötigen wir aus Haftungsgründen die schriftliche Freigabe des Eigentümers.